Steuern beim Firmenverkauf ab 55: Freibetrag und ermäßigter Steuersatz
8. November 2026 · Maximilian Günes · 4 Min. Lesezeit
Vom Kaufpreis bleibt nicht alles bei Ihnen. Auf den Gewinn aus dem Verkauf zahlen Sie Einkommensteuer. Wer 55 oder älter ist, bekommt dabei zwei Vergünstigungen, die viel Geld ausmachen können. Beide gibt es nur einmal im Leben, und beide nur auf Antrag. Deshalb lohnt es sich, sie zu kennen, bevor man verkauft.
Wichtig vorab: Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Steuerberatung. Er beschreibt, was im Gesetz steht. Was davon in Ihrem Fall gilt und wie viel es ausmacht, rechnet Ihr Steuerberater aus. Bitte tun Sie das vor dem Verkauf, nicht danach.
Für wen das gilt
Die beiden Vergünstigungen gelten für den Verkauf eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder eines Anteils an einer Personengesellschaft, also zum Beispiel Ihres Einzelunternehmens oder Ihres Anteils an einer KG. Das regelt § 16 EStG.
Voraussetzung ist, dass Sie das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig sind.
Für den Verkauf von GmbH-Anteilen gelten andere Regeln. Dazu unten mehr.
Vergünstigung eins: der Freibetrag
Auf Antrag wird der Veräußerungsgewinn nur besteuert, soweit er 45.000 € übersteigt. So steht es in § 16 Abs. 4 EStG.
Der Haken: Der Freibetrag schmilzt ab. Er verringert sich um den Betrag, um den Ihr Gewinn 136.000 € übersteigt. Bei einem Gewinn von 181.000 € ist er also ganz weg.
Zwei Rechenbeispiele mit runden Zahlen:
- Ihr Veräußerungsgewinn beträgt 120.000 €. Er liegt unter 136.000 €, Sie bekommen den vollen Freibetrag. Zu versteuern sind 75.000 €.
- Ihr Gewinn beträgt 150.000 €. Er liegt 14.000 € über der Grenze, der Freibetrag sinkt auf 31.000 €. Zu versteuern sind 119.000 €.
Der Freibetrag hilft also vor allem bei kleineren Verkäufen. Und er wird nur einmal gewährt. Wer ihn für einen kleinen Teilbetrieb verbraucht, hat ihn für den großen Verkauf später nicht mehr.
Was ist eigentlich der Veräußerungsgewinn? Vereinfacht der Kaufpreis minus Verkaufskosten minus dem Buchwert dessen, was Sie verkaufen. Ist Ihre Firma seit Jahren abgeschrieben, kann der Gewinn fast so hoch sein wie der Preis.
Vergünstigung zwei: der ermäßigte Steuersatz
Die zweite Vergünstigung ist meistens die wertvollere. Nach § 34 Abs. 3 EStG kann der Veräußerungsgewinn auf Antrag mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert werden.
Dieser beträgt 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich für Ihr gesamtes Einkommen ergeben würde, mindestens aber 14 %. Er gilt für Gewinne bis insgesamt 5 Millionen €. Was darüber liegt, wird normal besteuert.
Auch hier gilt: nur einmal im Leben, und nur für einen Veräußerungsgewinn, wenn Sie in einem Jahr mehrere haben. Und auch hier: ab 55 oder bei dauernder Berufsunfähigkeit.
Was heißt das praktisch? Liegt Ihr durchschnittlicher Steuersatz in dem Jahr bei, sagen wir, 40 %, dann zahlen Sie auf den begünstigten Gewinn nur 56 % davon, also 22,4 %. Das ist ein Beispiel, kein Rat; Ihr Durchschnittssatz hängt von Ihrem ganzen Einkommen ab, und dazu kommt gegebenenfalls der Solidaritätszuschlag.
Freibetrag und ermäßigter Steuersatz lassen sich kombinieren. Der Freibetrag mindert den Gewinn, auf den Rest kommt der ermäßigte Satz.
Wer jünger ist: die Fünftelregelung
Wer noch nicht 55 ist, hat trotzdem eine Erleichterung. Veräußerungsgewinne zählen als außerordentliche Einkünfte, und für sie gilt die sogenannte Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG). Die Steuer wird so berechnet, als wäre der Gewinn auf fünf Jahre verteilt. Das mildert die Progression, ist aber meist deutlich weniger wert als der ermäßigte Satz ab 55.
Und bei GmbH-Anteilen?
Verkaufen Sie Anteile an einer GmbH und waren Sie in den letzten fünf Jahren mit mindestens 1 % beteiligt, gehört der Gewinn ebenfalls zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 17 EStG). Er unterliegt aber dem Teileinkünfteverfahren: 40 % sind steuerfrei, 60 % werden besteuert (§ 3 Nr. 40 EStG).
Der ermäßigte Steuersatz nach § 34 gilt für diese Gewinne nicht. Es gibt einen eigenen, kleinen Freibetrag von 9.060 €, der ab einem Gewinn von 36.100 € abschmilzt, jeweils anteilig nach der Höhe Ihrer Beteiligung (§ 17 Abs. 3 EStG). Bei den meisten Verkäufen spielt er keine Rolle mehr.
Ob Sie Ihre Firma als Ganzes oder Ihre Anteile verkaufen, hat also steuerlich große Folgen, für Sie und für den Käufer. Das ist einer der Punkte, die Sie früh mit Ihrem Steuerberater klären sollten.
Was Sie vor dem Verkauf tun sollten
Lassen Sie sich ausrechnen, was netto bleibt. Und zwar für Ihren konkreten Fall, mit Ihrem Einkommen im Verkaufsjahr.
Prüfen Sie den Zeitpunkt. Wenn Sie kurz vor Ihrem 55. Geburtstag stehen, kann es viel ausmachen, ob der Verkauf ein paar Monate früher oder später wirksam wird.
Überlegen Sie, ob Sie die Vergünstigung schon einmal genutzt haben. Sie gibt es nur einmal.
Und denken Sie an den Antrag. Beide Vergünstigungen gibt es nicht automatisch.
Wie Sie die Zahlen für den Verkauf insgesamt vorbereiten, steht in unserer Checkliste für die 12 Monate vor dem Verkauf. Und was Ihre Firma ungefähr bringen könnte, in Was ist meine Firma wert?
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